140.4 Verfügungsbeträge
Anweisungsbefugnis für einmalige Ausgaben
1 Bezirk
Alle Beträge können nur angewiesen werden, sofern keine Darlehensaufnahme erforderlich ist. Hierunter sind auch zinslose und zinsgünstige Privatdarlehen zu verstehen.
Verfügungen darüber hinaus erfordern die Zustimmung der Behörde für finanzielle Angelegenheiten.
Jeder Gemeindevorstand des Bezirks kann im Jahr über einen Betrag von 1000,- € verfügen, um notwendige Anschaffungen zu tätigen. (Quelle: #ZuErgaenzen)