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| verfuegungsbetraege [2017/03/30 15:00] – angelegt Alexander von Wascinski | verfuegungsbetraege [2018/05/01 17:02] (aktuell) – Alexander von Wascinski | ||
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| ====== Verfügungsbeträge (Finanzen) ====== | ====== Verfügungsbeträge (Finanzen) ====== | ||
| + | ===== Diensthandbuch der Süddeutschen Jährlichen Konferenz - Fassung 2005 ===== | ||
| + | **140.4 Verfügungsbeträge** \\ | ||
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| + | Anweisungsbefugnis für einmalige Ausgaben \\ | ||
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| + | **1 Bezirk** | ||
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| + | Alle Beträge können nur angewiesen werden, sofern keine Darlehensaufnahme erforderlich ist. Hierunter sind auch zinslose und zinsgünstige Privatdarlehen zu verstehen. \\ | ||
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| + | * der Leitende Pastor / die Leitende Pastorin allein bis zu EUR 500,-; | ||
| + | * der Pastor / die Pastorin in Absprache mit dem / der Vorsitzenden des Ausschusses für kirchlichen Haushalt bis zu EUR 1.000,- (das Vier-Augen-Prinzip ist zu gewährleisten); | ||
| + | * der Ausschuss für kirchlichen Haushalt bis zu EUR 10.000,-; | ||
| + | * die Bezirkskonferenz bis zu EUR 50.000,-. | ||
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| + | Verfügungen darüber hinaus erfordern die Zustimmung der Behörde für finanzielle Angelegenheiten. \\ | ||
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| + | ===== Beschluss des Bezirks ===== | ||
| + | Jeder Gemeindevorstand des Bezirks kann im Jahr über einen Betrag von 1000,- € verfügen, um notwendige Anschaffungen zu tätigen. (Quelle: # | ||
| - | 140.4 Verfügungsbeträge | ||
| - | Anweisungsbefugnis für einmalige Ausgaben | ||
| - | 1 Bezirk | ||
| - | Alle Beträge können nur angewiesen werden, sofern keine Darlehensaufnahme erforderlich ist. Hierunter sind auch zinslose und zinsgünstige Privatdarlehen zu verstehen. | ||
| - | - der Leitende Pastor / die Leitende Pastorin allein bis zu EUR 500,-; | ||
| - | - der Pastor / die Pastorin in Absprache mit dem / der Vorsitzenden des Ausschusses für kirchlichen Haushalt bis zu EUR 1.000,- (das Vier-Augen-Prinzip ist zu gewährleisten); | ||
| - | - der Ausschuss für kirchlichen Haushalt bis zu EUR 10.000,-; | ||
| - | - die Bezirkskonferenz bis zu EUR 50.000,-. | ||
| - | Verfügungen darüber hinaus erfordern die Zustimmung der Behörde für finanzielle Angelegenheiten. | ||
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